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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2000 - 16 B 738/00   

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https://dejure.org/2000,14571
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2000 - 16 B 738/00 (https://dejure.org/2000,14571)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.06.2000 - 16 B 738/00 (https://dejure.org/2000,14571)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 (https://dejure.org/2000,14571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Kosten für eine vollstationäre Unterbringung eines Asylbewerbers; Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Leistungen zur Heilung und Förderung der Gesundheit an Asylbewerber; Übernahme von Kosten einer Unterbringung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 9 L 398/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2000 - 16 B 738/00
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11140/04

    Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Der von der Klägerin zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2000 (- 16 B 738/00 -) geht in einer nicht entscheidungstragenden Passage davon aus, dass Sinn und Zweck der dem § 97 Abs. 2 BSHG nachgebildeten Regelung des § 10 a Abs. 2 AsylbLG, der Schutz des Anstaltsorts sei und dass dieser nur dann gewährleistet sei, wenn bei einem fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt i.S.d. § 10 a Abs. 2 AsylbLG abgestellt werde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02

    Anspruch auf Übernahme rückständiger Krankenversicherungsbeiträge

    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - (zum AsylbLG) und 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -.
  • SG Gießen, 16.06.2009 - S 18 AY 9/08

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - örtlich zuständiger Leistungsträger -

    Rechtliche Leistungsunterbrechungen bleiben unberücksichtigt (siehe hierzu auch: Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2000, Az.: 16 B 738/00 zu § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG).
  • SG Osnabrück, 16.11.2007 - S 16 AY 23/07
    aa) Zwar ist das AsylbLG weder in § 68 SGB I erwähnt, noch findet sich die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I in § 9 bzw. § 7 Abs. 4 AsylbLG, dennoch ist von einer - zumindest analogen - Anwendung dieser Norm in Bereich des Asylbewerberleistungsrechts auszugehen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 01.07.1997, Az.: 2 KO 715/95 das die Anwendung zwar im konkreten Fall abgelehnt hat, aber von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit ausgeht; andere Ansicht (zumindest in Bezug auf eine direkte Anwendung): OVG Nordrhein Westfahlen, Beschluss vom 23.06.2000, Az.: 16 B 738/00).
  • VG Köln, 03.06.2004 - 26 K 1983/02

    Zuständigkeit einer Behörde für Leistungen an einen Asylbewerber bei Aufenthalt

    Ein Rückgriff auf einen Leistungsträger des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Asylbewerbers, der hinsichtlich des Anspruches des Hilfesuchenden gegenüber den Leistungsträgern über die Regelung des § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG eröffnet ist, GK-AsylblG, a.a.O., § 10 a Rdnr. 73; vgl. auch OVG NRW, Beschluss v. 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - bei Juris und in GK-AsylblG, das auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung abstellt, wofür nach Auffassung der Kammer wegen Inhalt sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG aber kein Bedürfnis besteht (s. Bl. 8), scheidet im Rahmen der Kostenerstattung aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2002 - 16 B 1115/02
    Allerdings hat der Senat in einem Fall, in dem der Hilfe Suchende in einem Pflege- und Förderzentrum des Antragsgegners untergebracht gewesen ist, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - , angenommen, es fehle an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet auf die vorläufige Übernahme der Unterbringungskosten - erforderlichen Anordnungsgrund.
  • VG Magdeburg, 13.02.2002 - 6 A 489/01
    a) Der Kläger hat zunächst keine vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I erbracht, denn das SGB I findet im Anwendungsbereich des AsylbLG mit Ausnahme der nach § 7 Abs. 4 AsylbLG ausdrücklich für anwendbar erklärten Vorschriften keine Anwendung, mit der Folge, dass auch § 43 Abs. 1 SGB I als (mittelbare) Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Sozialleistungsträgers ausscheidet (Siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2000, 16 B 738/00; Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, § 10a, Rn. 75).
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